Förderung von Partikelminderungssystemen bei Dieselfahrzeugen

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung erst ab dem 1. Februar 2015 möglich ist.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Ihr Diesel-Fahrzeug in diesem Jahr (2015) mit einem Rußpartikelfilter nachrüsten, können Sie dafür 260 Euro erhalten. Dafür ist es erforderlich, dass Sie Ihr unterschriebenes Antragsformular einschließlich einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit eingetragener Nachrüstung zügig einreichen.

Die Antragstellung für diesjährige Nachrüstungen ist nur möglich, solange die Mittel ausreichen, spätestens bis zum 15. Februar 2016.

Maßgeblich sind daher:

  1. Das Datum der Nachrüstung. Dieses muss in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) korrekt eingetragen sein.
  2. Das Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen beim BAFA.
  3. Die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.

Für Ihre per Post eingesendeten Dokumente erhalten Sie keine gesonderte Eingangsbestätigung.

Hinweise:

  • Die Anträge werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschieden.
  • Für Nachrüstungen, die vor dem 01.01.2015 durchgeführt wurden, ist die Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
  •  

  • Elektronisches Antragsformular

    Für die Antragstellung steht Ihnen das elektronische Antragsformular zur Verfügung. Zum Aufruf des elektronischen Antragsformulars wird der entsprechende Link in Kürze hier stehen.

    Den Antrag stellen Sie in nur 3 Schritten:

  • Elektronisches Antragsformular online ausfüllen und senden
  • Ausgefülltes Antragsformular ausdrucken und unterschreiben
  • Antragsformular mit Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) per Post an das BAFA senden (Unternehmer fügen noch die De-minimis-Erklärung bei).
  • Bitte beachten Sie:

  • Die Förderung kann nur solange erfolgen, wie Haushaltsmittel verfügbar sind.
  • Nur wer am Tag der Antragstellung als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen ist, kann den Antrag stellen. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt.
  • Die Zahlung des Zuschusses wird nur auf ein Konto des Antragstellers / der Antragstellerin angewiesen, nicht auf das Konto eines Dritten. Bitte überprüfen Sie Ihre angegebenen Kontodaten.
  •  
  • Fördervoraussetzungen

    Die Förderung kommt in Betracht für:

  • Pkw mit Dieselmotor, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden, 
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Dieselmotor und und einer besonderen Zweckbestimmungen (Wohnmobile, Krankenwagen, Bestattungswagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge), die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden und
  • Leichte Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen, die bis einschließlich 16. Dezember 2009 erstmals zugelassen wurden.
  • Nachrüstungen mit Partikelfiltern, die ab 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2015 erfolgen, können gefördert werden. Maßgeblich ist der Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde das Fahrzeug nachgerüstet wurde. Bitte achten Sie darauf, dass der Tag der Nachrüstung in Ihren Fahrzeugpapieren eingetragen wird. Als Nachweis legen Sie Ihrem Antrag bitte eine Kopie Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei.

    Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Antragstellerin / den Antragsteller im Inland zugelassen sein.

  •  

     

    Antragsverfahren

    Antragsberechtigt ist die Fahrzeughalterin / der Fahrzeughalter, auf die / den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung zugelassen ist. Auch Unternehmen können grundsätzlich antragsberechtigt sein. Hier sind die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen zu beachten. Zu näheren Erläuterungen zum Thema „De-minimis“-Beihilfen führt Sie der entsprechende Link auf dieser Seite, rechts oben in der Rubrik „Weiterführende Dokumente“.

    Stellen Sie bitte den Antrag auf Förderung nach Umrüstung des Fahrzeugs und Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).

    Die Förderung wird pro Fahrzeug nur einmal gezahlt.

    Die Förderung ist ausgeschlossen, sofern für das Fahrzeug

  • eine Steuerbefreiung nach § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) vorliegt oder
  • bereits eine Förderung nach den Richtlinien zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei Pkw mit Selbstzündungsmotor (Diesel) erfolgte.

 

Weiter Informationen unter :

www.bafa.de  / weiter Aufgaben / Partikelminderungssyteme